Bergheim – Ein 19 Jahre alter E-Scooterfahrer ist am Donnerstagabend (29. Oktober) in Kerpen bei einer Kollision mit einem Auto leicht verletzt worden. Er fuhr zunächst weiter, kam aber nach einigen Minuten zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Gegen ihn besteht der Verdacht, dass er Drogen konsumiert hatte, bevor er den Roller bestieg.
Den bisherigen Ermittlungen zufolge war der 19-Jährige gegen 20.30 Uhr auf der Holzgasse unterwegs, und zwar von der Uhlandstraße in Richtung Bachstraße. Zur selben Zeit war der 39 Jahre alte Fahrer eines Ford auf der Broichmühlenstraße ab der Burgstraße stadteinwärts Richtung Hahnenstraße unterwegs. Im Kreuzungsbereich von Holzgasse und Broichmühlenstraße stießen beide zusammen. Danach fuhr der E-Scooterfahrer davon.
Die alarmierten Einsatzkräfte der Polizei sicherten die Spuren und sprachen mit Zeugen, dem Ford-Fahrer und dem E-Scooterfahrer. Dabei wirkte der junge Mann nach Angaben der Polizei nervös, seine Pupillen waren geweitet. Ein Drogenvortest zeigte ein positives Ergebnis auf Cannabis. Die Beamtinnen und Beamten verfügten eine Blutprobe, für die ein Arzt auf einer Polizeiwache Blut entnahm. Dem jungen Mann untersagten sie die Weiterfahrt und erstatteten eine Anzeige. Das Verkehrskommissariat hat die Ermittlungen übernommen.
Die Polizei weist darauf hin, dass Alkohol und Drogen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und andere gefährden können. Mögliche Folgen seien Ausfallerscheinungen, Koordinationsschwierigkeiten oder eine verminderte Reaktionszeit, die mitunter zu schweren Unfällen führen. E-Scooter zählen zu den Elektrokleinstfahrzeugen. Für sie gelten beim Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln dieselben Regeln wie für andere Kraftfahrzeuge, etwa das Auto. Wer unter solchem Einfluss fährt, muss daher in der Regel mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.
Kommentar der Redaktion
Die Meldung erinnert daran, dass für E-Scooter beim Thema Drogen und Alkohol keine Sonderregeln gelten. Ob sich der Verdacht bestätigt, hängt vom Ergebnis der Blutprobe und den weiteren Ermittlungen ab. Bis dahin gilt für den jungen Mann die Unschuldsvermutung.

