Rösrath: Vortrag zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Hoffnungsthal

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Rösrath – Wer regelt meine Angelegenheiten, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Auskunft hierzu gibt der Betreuungsverein Lebenshilfe NRW e.V. am Dienstag, 10. November 2026, und zwar im Bürgersaal in Hoffnungsthal. Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der Stadt Rösrath statt, teilte die Stadt Rösrath mit.

Hintergrund ist, dass jeder Mensch vorübergehend oder auf Dauer in die Lage kommen kann, nicht mehr selbst für sich sprechen, entscheiden oder rechtlich handeln zu können. Eine rechtzeitige Vorsorge sei deshalb wichtig. Mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung lassen sich weitreichende Entscheidungen für diesen Fall regeln. Der Vortrag beantwortet die Frage, welche Verfügung für welchen Zweck gedacht ist.

Die Referentin zeigt auf, was zu beachten ist, wenn eine dieser Verfügungen erstellt werden soll. Es geht unter anderem um die Unterschiede zwischen den einzelnen Verfügungen sowie um inhaltliche und rechtliche Aspekte. Nach dem Vortrag bleibt Zeit für Fragen an die Referentin.

Kurz und knapp

  • Termin: Dienstag, 10. November 2026, um 10:00 Uhr
  • Ort: Bürgersaal in Hoffnungsthal, Hauptstraße 229, gegenüber dem historischen Rathaus
  • Vortragen wird Susanne Haag vom Betreuungsverein Lebenshilfe NRW
  • Der Eintritt ist frei, man muss sich vorher nicht anmelden

Zum Hintergrund

Die Justiz NRW erklärt, dass die Vorsorgevollmacht dazu dient, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, etwa für Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder den Abschluss eines Heimvertrags. Fehlt eine solche Vollmacht, folgt nach Angaben des Justizministeriums grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, auch wenn es Angehörige gibt.

Die Patientenverfügung betrifft dagegen die medizinische Versorgung. Die Justiz NRW führt als Beispiel an, ob bei unheilbarer Erkrankung Maßnahmen zur Lebensverlängerung ergriffen werden dürfen. In einer Betreuungsverfügung lassen sich Wünsche zur Betreuung äußern, die man im Betreuungsfall möglicherweise nicht mehr zum Ausdruck bringen kann.

Zur Form schreibt die Justiz NRW, dass für Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich ist. Eine notarielle Beurkundung sei grundsätzlich nicht erforderlich. Widerrufen lasse sich die Vollmacht jederzeit, auch mündlich. Registrieren kann man sie im Vorsorgeregister, das die Bundesnotarkammer führt.

Für Beratung sind laut Justiz NRW die Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörden zuständig. Fragen zur Vorsorgevollmacht könne man auch Notarinnen, Notaren, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stellen.

Kommentar der Redaktion

Für Interessierte aus Rösrath ist der Vortrag eine niedrigschwellige Gelegenheit, die Begriffe auseinanderzuhalten, denn der Vortrag erklärt ausdrücklich die Unterschiede zwischen den Verfügungen. Dass keine Anmeldung nötig ist und Fragen ausdrücklich vorgesehen sind, hilft vor allem Menschen, die sich erst einmal orientieren wollen.

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